Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Verwendung gegenüber Unternehmen)
1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
1.3
Die in der Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
1.4
Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
2 Angebot - Angebotsunterlagen
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3 Preise - Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.
3.2
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
3.3
Unsere Rechnungen übersenden wir in elektronischer Form als PDF-Dokument. Wir weisen darauf hin, dass diese Rechnungen fälschungssicher abzuspeichern sind.
4 Lieferzeit
4.1
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
4.2
Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein,
soweit wir den Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen
rechtzeitig erhalten. Wir werden aber den Besteller unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes
bzw. der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes
von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller. Bereits erhaltene
Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten.
4.3
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5
Kommt der Besteller im Fall des Annahmeverzugs einem schriftlichen
Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt,
die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als
Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten
Brutto-Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen
geringeren Schaden nach, oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom
Besteller zu fordern.
4.6
Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.7
Teillieferungen sind unter Beachtung der Interessen des Bestellers
zulässig.
4.8
In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher
unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern,
sind wir für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht
gebunden.
5 Versandbedingungen – Gefahrenübergang
5.1
Soweit der Versand nicht durch uns selbst vorgenommen wird, rollen alle
Sendungen auf Gefahr des Bestellers, dem auch die Versicherung der Ware
obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch
uns an den Versandbeauftragten bzw. den Besteller.
5.2
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware,
verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 7 Tagen bei dem
anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.
5.3
Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die
Versandart vor.
6 Gewährleistung und Haftung für sonstige Mängel
6.1
Garantien werden von uns nur im Rahmen individualvertraglicher Abreden
übernommen.
6.2.
Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt auch dann, wenn der Kunde Besteller iSv § 14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.
6.3.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für neue Ware wird – mit Ausnahme von
Schadensersatzansprüchen gem. Ziff. 7 dieser AGB’s – auf ein Jahr
begrenzt.
6.4.
Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen gem. Ziff. 7 dieser AGB’s - insgesamt ausgeschlossen.
6.5
Reklamationen können weiter nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation geltend gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, wie die bei Echtholzfurnier bzw. Leder unvermeidbaren Farbabweichungen bzw. Unregelmäßigkeiten der Struktur, stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder material-, noch herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.
6.6
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht –
insoweit abweichend von § 439 Abs. 1 BGB – nach unserer Wahl ein Anspruch auf
Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Ort der Nacherfüllung ist unser
Geschäftssitz.
6.7
Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche des Bestellers.
6.8
Soweit der Besteller Rechte aus den Rückgriffsregelungen des §§ 478, 479 BGB geltend macht, schließen wir die Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem Besteller - soweit gesetzlich zugelassen - aus.
7. Haftung
7.1.
Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst
werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen
sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen
Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In
dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser
Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit
beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings
nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
7.2.
Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem
Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
7.3.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für
deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt
der Leistung.
7.4.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Rücktritt
Wir sind jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtert
haben und infolge dessen die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten zum Beispiel dann als erfüllt, wenn
bei dem Besteller Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen
Zahlungsansprüchen, Wechsel- und Scheckproteste erfolgen oder über das Vermögen
des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches eröffnet wird.
Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetzungen bereits bei
Vertragsabschluß vorhanden, uns jedoch nicht bekannt waren.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel
bis zur Einlösung) vor.
9.2.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend gegen Neuwert zu versichern.
9.3.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall.
9.4.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Rechnungsendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm
aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, diese Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Besteller die uns abgetretenen Forderungen der Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, inkl. Mehrwertsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.6.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
9.7.
Die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache erlischt in jedem Fall auch ohne weitere Erklärungen unsererseits bei Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) oder bei Insolvenzantragstellung über das Vermögen des Bestellers.
10. Anzuwendendes Recht
Vertragsverhältnisse, auf die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
Anwendung finden, unterliegen dem Recht der BRD – die Bestimmungen des
Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf vom 11. April 1980 sind ausgenommen.
11. Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1.
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist,
wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, in Abhängigkeit vom
Streitwert das für unseren Sitz zuständige Amtsgericht oder die für unseren
Geschäftssitz zuständige Handelskammer des Landgerichts zuständig. Wir sind
jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht
zu verklagen.
11.2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
12. Geltungsbereich
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten vom 01.07.2015 an.